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Pränataldiagnostik PND

Mit Hilfe der PND lassen sich in vielen Fällen diffuse Ängste der Eltern während der Schwangerschaft – vor der Geburt – weitgehend ausräumen. Rechtzeitig können Vorbereitungen für eine bessere Behandlung ungeborener und/oder neugeborener Kinder getroffen werden. Mit diesen zutreffenden Begründungen ist die PND – als Ausnahmeregelung – ursprünglich gerechtfertigt und eingeführt worden.

Außerdem kann die Neuregelung des Schwangerenkonfliktgesetzes mit der verpflichtend zusätzlich erforderlichen psychosozialen Beratung Eltern, die mit einer negativen Diagnose konfrontiert werden, helfen*.

Dennoch dürfen auch die negativen Aspekte nicht verdrängt werden. Mit der PND kann man zwar über 1.600 verschiedene Erkrankungen und/oder Behinderungen diagnostizieren; einige davon mit Sicherheit allerdings erst nach der 22 SSW. Aber nicht alle Erkrankungen bzw. Behinderungen sind z.Zt. therapier-/heilbar.

Und: Die ursprünglich nur für Einzelfälle vorgesehene Möglichkeit hat sich in der Zwischenzeit zu einer (verpflichtenden?) “Regeluntersuchung” ausgeweitet.

Und: Nach erfolgter PND hat sich zudem eine rechtswidrige Praxis bzgl. der Abtreibung durchgesetzt: “Behinderte Embryonen dürfen abgetrieben werden” (vergl. Montgomery, FAS 26. Juni 2011). In der Praxis hat sich die PND daher fast nur noch zu einem “Ausmusterungsinstrument” entwickelt (Maio, HK 11/2011, S. 578).

Es wird geschätzt, daß bei uns 95% der Kinder mit Down-Syndrom abgetrieben werden.

Auch ist nicht auszuschließen, daß die tatsächlich genutzte Möglichkeit der Abtreibung zu einer “Schwangerschaft unter Vorbehalt” führen kann.

Fragen/Probleme:

  • Wie gehen die Eltern mit den durch die PND gewonnenen Erkenntnissen um? Wie sicher ist die Diagnose?
  • Das gilt insbesondere, wenn die Geburt eines behinderten Kindes erwartet werden muß. Welche Hilfen werden ihnen von wem angeboten?
  • Wie geht unsere Gesellschaft mit den Eltern behinderter Kinder um?

Stichwort: „Gesetz der postmodernen Sozialverträglichkeitsmoral”: „Wie konnten Sie angesichts der enormen Kosten für die Gesellschaft es wagen, dieses Kind auszutragen?”

Eine Folge ist, dass der Rechtfertigungsdruck auf die Eltern – auch nur möglicherweise – behinderter Kinder wächst. Wie steht es mit dem Recht der Eltern auf Nichtwissen? Darf gesellschaftlicher Druck dieses Recht “aushebeln”?

Es ist zudem davon auszugehen, daß auch der Druck auf die Ärzte wächst.

- Teilfrage: Die „KIND-ALS-SCHADEN”-Rechtssprechung:

(1) OLG München 15. 2. 2001 „Haftet (Arzt) für den Unterhaltsschaden, wenn bei richtiger Information das Kind aufgrund der medizinischen Indikation (§ 218a, Abs. II StGB) abgetrieben worden wäre”.

(2) Ein Arzt, der ein (tatsächlich nicht wirksames) Verhütungsmittel verordnet hat, muß der Mutter nach der Geburt des Kindes Schadensersatz (Unterhalt) zahlen, auch wenn das Kind gesund ist.

Die im Grundsatz gerichtlich akzeptierte „Kind-als-Schaden”-Rechtssprechung hat zu der Verunsicherung der Ärzte beigetragen. Das Arzthaftrecht sollte in dieser Hinsicht überprüft werden.

* Vergl. auch Videointerview mit C. Langanki unter “Leben mit Behinderungen”.

November 2011