Aktive Sterbehilfe
Einige einführende Hinweise:
(1) „Die Forderung, schwer kranke Menschen auf ihren Wunsch hin und Menschen, die einer klaren Willensäußerung nicht mehr fähig sind, auch ohne ihren Willen zu töten, wird nach einer Latenzzeit von etwa fünfzig Jahren nun wieder energisch vorgetragen” (Robert Spaemann, Oktober 2005).
(2) In seiner Weihnachtsansprache 2008 hat Henri I., Großherzog von Luxemburg, seine Zustimmung zu einem „Sterbehilfegesetz” abgelehnt. Ärzten soll erlaubt werden, bei unheilbar Kranken in der letzten Phase – auch bei drohendem Persönlichkeitsverlust durch Demenz – die Tötung auf Verlangen durchzuführen; auch der assistierte Suizid soll ermöglicht werden.
(3) „Deutlicher als früher ist mir jetzt bewußt, daß man angesichts eines Menschen, der keine körperlichen, sondern nur seelische Schmerzen erfährt, sich nicht befugt sehen kann einzugreifen, ja, daß unter Umständen nichts anderes übrigbleibt, als den Lauf des Geschehens einer anderen, höheren Instanz anheimzustellen” (Hans Küng nach einem Besuch bei seinem demenzkranken Freund Walter Jens; FAZ 21/02/09).
Fragen zur „Sterbehilfe” sind Teil der notwendigen Gesamtdebatte zum Thema Lebensschutz; sie müssen daher umfassend, differenziert und in sich stimmig diskutiert werden. (Bewußt in Kauf genommene?) Unschärfen zu Beginn des Lebens (Abtreibung ist rechtswidrig, aber straffrei) führen zu der logisch scheinenden Forderung auf Legalisierung der Sterbehilfe zum Ende.
Europaweit wird immer wieder für die Zulassung der aktiven Sterbehilfe geworben unter dem Titel „Unterstützung von Patienten am Lebensende”. Aber: Im April 2005 hat der Europarat gegen diese Empfehlung gestimmt.
Mit der „CREDO CARD” – „Maak mij niet dood, Doktor” – wenden sich in Holland Patienten gegen lebensverkürzende Maßnahmen, die gegen ihren Willen angeordnet werden. Aus Angst vor dem ungewollten Tod gehen ältere Menschen in Altenheime ins benachbarte Deutschland.
Die Schweizer Gesellschaft DIGNITAS hat am 26. September 2005 in Hannover eine Gesellschaft gegründet, um für ihre Dienstleistungen werben zu können. Sollte das deutsche Recht die Straffreiheit dieser bezahlten Leistungen nicht ermöglichen, will man durch Präzedenzfälle auf eine entsprechende Rechtsfortbildung hinwirken.
Abgrenzungsprobleme:
Tendenz: Der Selbstmörder wird zur “Figur einer radikalen Autonomie” erklärt.
Gibt es das Recht zur Selbsttötung (angemessenerer Begriff als Selbstmord) als Ausdruck der Selbstbestimmung und evtl. auch den Anspruch auf die (freiwillige) Mithilfe „Berufener” z.B. eines Arztes? Müßte dieser bei Tätigwerden straffrei gestellt werden?
Wie ist der “passive Suizid” – durch freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken – einzuordnen bzw. zu bewerten? (vergl. ZfL 04/2011, S. 132f.)
Worauf beruht das Verbot zur Selbsttötung? Was ist Tötung auf Verlangen? Abgrenzung zum assistierten Suizid. Darf aktive Sterbehilfe – wenn überhaupt – „nur” ggü. Todkranken oder auch bei Alzheimerpatienten gewährt werden? Stichwort: „Sozialverträgliches Frühversterben” (vergl. die Orientierungshilfe der EKD, November 2008; HK 1/2009, S. 9).
In 02/2011 hatte die Bundesärztekammer ihre Grundsätze zur Sterbebegleitung durch Ärzte verändert: Während die Beihilfe zur Selbsttötung früher als dem ärztlichen Ethos widersprechend bezeichnet worden war, sollte sie (nur noch) als “keine ärztliche Aufgabe” gekennzeichnet werden. Die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe wurde weiterhin abgelehnt. Aber: Die Diskussion innerhalb der Ärzteschaft hat zu einer Klärung geführt: “Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten” heißt es jetzt klar und eindeutig.
In diesem Zusammenhang ist die – zu Unrecht unter Berufung auf die vom GG geschützte freie Berufswahl geforderte – Sterbehilfe als Beruf abgelehnt worden (ZfL, 1/2011 S. 30).
Das Konzept des Hirntods ist unerläßlich für die Transplantationsmedizin. Erhebliche Zweifel an der biologischen Hirntoddefinition lassen dieses Konzept als nicht mehr tragfähig errscheinen. Lebt der Spender zum Zeitpunkt der Entnahme von Organen noch, liegt (unbewußt aktive) Sterbehilfe vor.
Suizidverbot
Die als klassisch angesehene Begründung mit der Souveränität des Schöpfers – und damit verbunden der Unverfügbarkeit des Lebens, auch des eigenen – wird allein als nicht mehr tragfähig angesehen. Auch nicht der irreversible Charakter der Suizidhandlung.
Welche Begründung könnte auch für Nichtgläubige nachvollziehbar sein? Zunehmend wird auf die unbedingte Solidarität gegenüber den Mitmenschen verwiesen. Die Einräumung des Rechts zur Selbsttötung hätte notwendig eine entsolidarisierende Wirkung.
Rechtliche Einordnung:
- Aktive (direkte) Sterbehilfe/Euthanasie: ist in Deutschland strafbar.
“Unter Euthanasie im eigentlichen Sinne versteht man eine Handlung bzw. Unterlassung, die ihrer Natur nach und aus bewußter Absicht den Tod herbeiführt, um auf diese Weise jeden Schmerz zu beenden” (Evangelium vitae, 9. April 2004).
Das Ziel ist der Tod des Patienten.
Der Klarheit wegen könnte man den Begriff Euthanasie auf die Fälle beschränken, bei denen wie in der NS-Zeit nicht die Tötung einzelner Menschen sondern ganzer Gruppen (z.B. Geisteskranker) bewußt und systematisch angestrebt wird.
Tötung durch Unterlassen liegt u.a. vor, wenn einem Koma-Patienten, dessen Sterbeprozeß noch nicht begonnen hat, die (künstliche) Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit verweigert wird (Eluana Englaro).
Vergleichbar (und strafbar) ist der Fall der „Tötung auf Verlagen” gem. § 216 StGB, d.h. die Vernichtung menschlichen Lebens mit Einwilligung des Betroffenen. § 216 StGB markiert die Grenze des menschlichen Selbstbestimmungsrechts.
Vergleichbar (und strafbar) ist die “terminale Sedierung”, wenn der Tod des Patienten das erklärte bzw. implizierte Ziel der “Behandlung” ist.
Juristisch nicht voll vergleichbar ist der assistierte Suizid. Diese Frage ist auch unter Juristen und Ärzten umstritten. Dabei wird unterschieden, wer die Beihilfe zum Suizid leistet sei es ein Arzt/Pfleger, ein naher Angehöriger oder eine sonstige Person. In Oregon (USA) ist, unter strengen Bedingungen, der assistierte Suizid durch Ärzte/Pfleger erlaubt; nur so glaubt man, das psychologische Spannungsfeld am Ende des Lebens auflösen zu können. In England macht sich ein naher Angehöriger unter bestimmten Umständen nicht mehr strafbar.
Die amerikanische Bischofskonferenz hat sich im Sommer 2011 mit dem Statement “To Live Each Day With Dignity” gegen den assistierten Suizid ausgesprochen (HK, 9/2011, S. 452 ff.).
Nicht strafbar ist die Beihilfe zur eigenverantwortlich verübten Selbsttötung, da diese als tatbestandslos nicht strafbar ist.
- DIGNITAS etc …..
Nicht voll vergleichbar ist das Angebot von DIGNITAS: es handelt sich (juristisch) um Beihilfe zur Selbsttötung durch die Beschaffung schnell und schmerzlos wirkender Barbiturate (Natrium-Pentobarbital; verschreibungspflichtig). Das todbringende Gift muß der Patient in „Tatherrschaft” selber einnehmen, ohne Anwesenheit eines Dritten.
Es handelt sich nicht um „begleitetes Sterben”, sondern um „Begleitung zum Tod”.
In der Schweiz ist diese Beihilfe nur unter bestimmten Gesichtspunkten strafbar – bei Vorliegen niedriger Beweggründe.
Bedenken: Die organisierte (irgendwie doch) bezahlte Vermittlung von Suizid-Beihilfe verändert die Einstellung zum Leben. Am Anfang stehen gefühlsbetonte und daher nicht leicht abzuwehrende Begriffe wie „Mitleid” und „Wegräumen unnötiger Hindernisse”.
Wenn diese Dienstleistungen gewerblich und aus Verdienstgründen angeboten werden, sollte ein Verbot angestrebt werden (§ 217 StGB neu); das sieht auch die Koalitionsvereinbarung 2009 so vor.
… die Diskussion um die Legalisierung der Sterbehilfe geht weiter
Die aktive (direkte) Sterbehilfe ist bei uns verboten, aber es gab immer wieder Bemühungen, sie zu legalisieren; Stichwort „AUTONOMIE AM LEBENSENDE”.
Im Oktober 2005 hat zum 1. Mal ein prominenter Politiker, Dr. Roger Kusch, der frühere CDU-Justizsenator von Hamburg, für die Zulassung/Legalisierung der aktiven Sterbehilfe plädiert. Diese Auffassung ist auf heftigen Widerstand gestoßen – sowohl aus der Politik als auch der Hospizbewegung und den Kirchen.
Kusch begründet seine Auffassung konkret mit der seit über zehn Jahren geltenden Abtreibungsregelung, die „fester und unangefochtener Bestandteil unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung sei”. Danach habe die „Autonomie der Schwangeren drei Monate lang absoluten Vorrang vor dem Lebens-Recht des Embryos”. Das müsse um so mehr für das eigene Leben gelten.
Kusch hat seither öffentlich (mehrfach in 2008) seine aktive Mithilfe zur Selbsttötung gegen Bezahlung angeboten. Im November 2008 hat die Polizei in Hamburg gegen ihn eine Verfügung erlassen, die „ihm jegliche Form der Sterbehilfe” untersagt wegen vermuteter Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm angebotenen Beihilfen zur Sterbehilfe als „sozial unwertig” charakterisiert und damit die angestrebte Gewerbeerlaubnis untersagt.
Im Januar 2010 hat Kusch einen neugegründeten “SterbeHilfeDeutschland eV” vorgestellt – auch für Fälle unzumutbarer Behinderung. Wer die Sterbehilfe konkret vollzieht und welche Kosten neben dem Vereinsbeitrag entstehen, hat man bewußt vage gehalten.
…. auch in den Nachbarländern
Im Januar 2011 hat der EuGHMR entschieden, daß ein Staat nicht verpflichtet ist, seinen Bürgern Möglichkeiten zur Selbsttötung zur Verfügung zu stellen.
In einigen europäischen Ländern ist die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Auflagen erlaubt z.B. in Belgien und Holland (seit April 2002). In Holland beklagen sterbewillige Patienten zunehmend das Fehlen “hilfsbereiter” Ärzte. Außerdem wird über eine “Sterbehilfeklinik” nachgedacht, in der pro Jahr bis zu 1.000 Menschen Hilfe zur Selbsttötung angeboten werden soll. – In Luxemburg hat das Parlament in 2008 ein den Nachbarländern vergleichbares Gesetz beschlossen.
Trotz Verbots wird in Belgien nach Zeitungsangaben auch an Minderjährigen die aktive Sterbehilfe praktiziert. – In Belgien können Ärzte „Euthanasie-Kits” zum Preis von ca. € 60 in Apotheken erwerben (incl. Pentothal und Norcuron).
In einigen Kliniken in Belgien sollen durch Sterbehilfe getöteten Patienten Organe für Transplantationen entnommen worden sein.
In Holland werden die Fälle der ärztlich assistierten Sterbehilfe dokumentiert; sie liegen jährlich bei 3.500, bei nur 1.800 gemeldeten Fällen. Im Dezember 2004 hat eine holländische Ärzte-Kommission empfohlen, aktive Sterbehilfe auch dann zu erlauben, wenn der Todeswunsch dem „Lebensüberdruß” entspringt. Regierung und Oberstes Gericht haben sich dagegen ausgesprochen.
Die holländische Euthanasie-Kontroll-Kommission hat zum 1. Mal (Mai 2005) den Fall eines 65-jährigen Alzheimer Patienten als rechtmäßig anerkannt. Sein Leiden sei aussichtslos und unerträglich gewesen.
In Holland hat die “Gesellschaft für freiwillige Lebensbeendigung” eine Anleitung zum Suizid ins Internet gestellt, zugänglich für Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren.
Ab dem März 2012 bieten in Holland sogenannte “mobile ambulante Sterbehilfeteams” ihre Hilfe zur Euthanasie an.
Im November 2005 wurde in England ein Gesetz beschlossen, wonach es “dem Arzt erlaubt ist, einen Erwachsenen, der aufgrund einer unheilbaren Krankheit unerträglich leiden muß und ausdrücklich um Beendigung der Qual und des Lebens bittet, zu töten”.
In Frankreich wurde im November 2009 ein Gesetz abgelehnt, das die “Tötung auf Verlangen” unter bestimmten Bedingungen straffrei stellen sollte. Der Senat hat am 26. Januar 2011 die Legalisierung der Euthanasie abgelehnt.
In Schottland hat ein legislative committee sich mit 5 : 1 gegen die Legalisierung der Euthanasie ausgesprochen.
In der Schweiz wird der Umgang mit den Sterbehilfeorganisationen (Dignitas, Exit) kontrovers diskutiert. Während die einen über ein Verbot nachdenken, schlagen andere eine vertragliche Regelung zwischen dem Staat und den Organisationen vor. Darin soll u.a. die Zahl der jährlichen Freitodbegleitungen sowie die Höhe der dafür zu leistenden „Spesen“ geregelt werden (NZZ 29/6/09).
Gegen die inzwischen abgeschlossene Vereinbarung (Zürich und Dignitas) ist eine Klage angestrengt worden (September 2009).
Argumentationshilfen gegen die Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe:
- Auf den Schutz des Lebens zu verzichten, zu Beginn und am Ende, bedeutet die Verleugnung des Rechtsstaates. Er gibt sich selbst auf.
- Die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ist ein Tabubruch. Damit wird eine Grenze überschritten, die der Mensch zum Schutz vor sich selbst aufgerichtet hat.
„Maak mij niet dood, Doktor” (CREDO CARD). Wesentliches Argument: Gefahr des Mißbrauchs. Die legalisierte Sterbehilfe entwickelt eine Eigendynamik.
- Gegen die Akzeptanz der aktiven Sterbehilfe spricht zudem, daß der Patient zwar vordergründig seinen Sterbewunsch ausdrückt, bei behutsamen Nachfragen aber eher seine Ängste äußert: vor unerträglichen Schmerzen, dem Alleinsein, zu starker Belastung der Angehörigen, „unfinished business” usw. Eine umfassende Sterbebegleitung, wie sie in Hospizen und Palliativstationen angeboten wird, kann erfahrungsgemäß diese Ängste aufnehmen und lindern.
- Gefahr der Projektion: „So kann die Tötung aus Mitleid zu einer Tötung aus verweigertem Mitleiden werden” (P. Josef Schuster SJ, Sankt Georgen, Frankfurt)
Februar 2012

