Abtreibung
ABTREIBUNG:
§§ 218, 218a, 219 StGB; §§ 5 ff SchKG 1992/95 neue gesetzliche Regelung:
Teilweise Neufassung des § 218 a StGB (Spätabtreibung) im Mai 2009
Der Bundestag hat am 26. Juni 1992 (mit Wirkung 1995) eine Reform der §§ 218 ff StGB beschlossen und sich darin gegen die „reine“ Fristenlösung entschieden; die neue Regelung lautet: Beratung statt Bestrafung (Beratungskonzept).
Den Weg zu dem Paradigmenwechsel hatte das BVerfG am 28. Mai 1993 grundsätzlich geebnet. Die Abtreibung ist/bleibt zwar rechtswidrig, sie ist aber unter bestimmten Umständen (Nachweis der ergebnisoffenen Beratung gem. § 5 SchKG, “Schein”) für die Beteiligten straffrei.
Die rechtliche Bewertung der Änderungen, insbesondere die weiter bestehende Rechtswidrigkeit betreffend, fällt unterschiedlich aus; verfassungskonform wäre ein Gesetz, welches zweifelsfrei von der Mißbilligung durch den Staat ausgeht. Bei der angebotenen „Fürsorge“ des Staates um die Abtreibungsbeteiligten ist das fraglich. Beispiele:
- die Beratung (ohnehin nur als Angebot ausgestaltet) ist „ergebnisoffen“
- flächendeckende Abtreibungsmöglichkeiten müssen vorgehalten werden
- Staat – z.T. auch die Kirchen – sind in den Beratungsprozeß eingebunden
- der Staat finanziert mehr als 90% der Abtreibungen (p.a. € 40 Mio.)*
- der Arzt wird für seine Dienstleistung honoriert.
Möglicherweise aufgrund des Gewöhnungseffekts wird die weiter bestehende Rechtswidrigkeit immer weniger verstanden und akzeptiert. Folge: Etwa 70% der Bundesbürger halten einen Schwangerschaftsabbruch nach Beratung für rechtmäßig (vergl. Urteil des LG Heilbronn vom 18. Dez. 2001).
Es bleiben weitere Fragen:
- Läßt sich mit dem Beratungskonzept der Auftrag des Staates zum unbedingten Lebensschutz überhaupt aufrecht erhalten?
- Führt die Unterordnung des Lebensschutzes des Ungeborenen unter das Letztverfügungsrecht der Mutter nicht doch zu einer Aushöhlung des Lebensrechts des Ungeborenen?
Der Gesetzgeber verweigert die periodisch notwendige (und ihm vom BVerfG aufgegebene) Überprüfung, ob das neue Gesetz dem Verfassungsgebot, auch ungeborenes Leben zu schützen, (besser) entspricht. Da z.Zt. kein zu einer Normenkontrollklage Berechtigter an einer verfassungsrechtlichen Klärung interessiert scheint, bleibt die Frage offen.
TABUBRUCH: Neue Abtreibungsregelung als Grundursache für schwindenden Lebensschutz:
Das fortgesetzte Versagen des Staates in der Abtreibungsfrage ist eine Ursache für den nachlassenden Lebensschutz. Nur deshalb ist bei der Debatte um die Zulässigkeit der PID der Hinweis auf die mögliche (wenn auch weiterhin rechtswidrige) Abtreibung überhaupt denkbar. Das gilt auch für die Rechtssprechung zum behinderten Kind als Quelle von Schadensersatzansprüchen: Begründung, man hätte doch abtreiben können, vielleicht sogar müssen, um der Gesellschaft Belastungen zu ersparen.
Wenn man bedenkt, unter welchem Druck die Schwangere oft steht (häufig vom Kindsvater), handelt es sich bei vielen Abtreibungen nicht um einen Akt der Selbstbestimmung, sondern um einen krassen Fall von Fremdbestimmung.
Begriffe:
“Home Abortion”: Die Schwangere nimmt die Abtreibung zuhause mit Hilfe einer Pille vor. Diese ist u.a. im Wege der Fernbedienung erhältlich; sogenannte Telemed Abtreibung.
Bei dieser Form der Abtreibung übernimmt die Frau sowohl für die Entscheidung als auch die Ausführung die volle Verantwortung.
Partial-Birth-Abortion: Eine in den USA besonders stark umstrittene Form der Abtreibung. Es geht um die Tötung von Kindern, die zu 3/5 bereits geboren sind.
„Schwangerschaftsgewebe“: So bezeichnet Pro Familia die Embryonen in ihren Informationsmaterialien.
Ausland
Im UN-Menschenrechtsrat wird (im September 2011) mit dem “Recht auf Gesundheit” der ungehinderte Zugang zur Abtreibung begründet.
Anfang September 2011 hat das Unterhaus in England eine Abtreibungsreform abgelehnt; es sollte eine unabhängige Beratung angeboten und Organisationen, die mit der vorgeburtlichen Kindstötung Geld verdienen, von der Beratung ausgeschlossen werden.
Bei einer Volksabstimmung in Liechtenstein im September 2011 haben sich 52% gegen eine Legalisierung der Abtreibung ausgesprochen.
Das spanische Kabinett hat am 14. Mai 2009 einem Gesetzentwurf zugestimmt, in dem das Recht auf Abtreibung bis zur 14. SSW festgelegt ist. Spätabtreibungen sind möglich.
In Italien verweigern rd. 70% aller Gynäkologen die Beteiligung an einer Abtreibung. Die Zahl der registrierten Abbrüche ist (auch deshalb) in den letzten 25 Jahren von 234.801 auf 127.038 (2007) zurückgegangen.
Am 16. Juli 2009 hat das italienische Parlament die Regierung aufgefordert, sich bei der UNO für ein Moratorium bei der Abtreibung einzusetzen. Diese Bemühungen werden vom Vatikan unterstützt (vergl. die Enzyklika „Caritas in Veritate“, 2009).
In Schweden ist Abtreibung (möglich bis zur 18. SSW) auch wegen unerwünschten Geschlechts erlaubt.
In den USA hat die neue Regierung Obama die restriktive Linie der Vorgängerin verlassen; Ärzte, die Bundesmittel erhalten, dürfen sich nicht mehr unter Hinweis auf ihr Gewissen weigern, eine Abtreibung vorzunehmen. Den Freedom of Choice Act (FOCA) hat die Regierung nicht wieder vorgelegt.
Aber: Daß die öffentlichen Bemühungen um eine belastbare Bewußtseinsänderung „pro-life“ Erfolg haben können, zeigen neuere Zahlen: Während noch vor wenigen Jahren die Abtreibung als ein „Menschenrecht“ propagiert worden war, ist jetzt erstmalig die Mehrheit der insbesondere jüngeren Frauen gegen die Abtreibung. Nach einer Umfrage von Gallup lehnen 51% ggü. 39% die Abtreibung als moralisch falsch ab. Neuere Gesetze in einigen Provinces (zuletzt Dakota und Texas), welche die Abtreibung bzw. deren Finanzierung erschweren oder verbieten, sind die erkennbare Folge. – Die Zahl der “pro-life” Ministerpräsidenten in den Provinces ist deutlich auf jetzt 29 angestiegen.
Die Gegenreaktionen lassen nicht lange auf sich warten: Aus den USA gibt es vermehrt Hinweise auf Beleidigungen und Gewaltandrohungen gegen “pro-lifer”.
EU und (kein) Lebensschutz
In der EU gibt es nur noch vier Länder, die das Leben der Ungeborenen explizit verteidigen: Irland, Malta, Liechtenstein und Polen.
„Für die EU ist die Abtreibung ein fester Bestandteil in der Armutsbekämpfung“, so wird ein hoher Beamter der EU-Generaldirektion in einer Anweisung gegenüber Nicaragua zitiert (Anfang 2007).
Der EGMR hat 2007 die restriktive Abtreibungsgesetzgebung in Polen gerügt. – Im April 2011 hat eine Volksinitiative in Polen rd. eine halbe Million Stimmen für ein totales Verbot der Abtreibung gesammelt. Bei der Abstimmung im Parlament im August 2011 fehlten dann aber fünf Stimmen.
Im Frühjahr 2011 hat die Regierung in Ungarn mit Plakaten an Mütter appelliert, die Kinder für eine spätere Adoption auszutragen. Diese auch mit EU-Geldern finanzierte Aktion ist seitens der EU-Kommission kritisiert worden.
ABER: Am 16. Dezember 2010 hat die Große Kammer des EGMR im Falle Irlands entschieden, daß deren Abtreibungsverbot nicht gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte verstößt.
Allgemein hat der EGMR zudem festgestellt, daß er keine Kompetenz hat, ein “Recht auf Abtreibung” zu schaffen. Für diese Fragen seien allein die einzelnen Länder zuständig. – Diese Entscheidung hat eine starke Bindungswirkung.
Besondere Aspekte:
- Post-Abortion-Syndrom/PAS
Manche Frauen leiden Jahre nach der Abtreibung unter schweren psychologischen Problemen. (Buch: „Myriam … warum weinst Du?“, Verlag: Stiftung „JA ZUM LEBEN – Mütter in Not“, Uznach, 1996)
Eine bekannte Schriftstellerin beschreibt ihre eigene Erfahrung:
„Ich weiß noch, wie leer ich mich auf dem Rückflug nach Nicaragua fühlte; wie eines der Häuser, deren Inneres „entkernt“ wird, während die Fassade anscheinend unverändert stehenbleibt. Viele Jahre weinte ich um das, was hätte sein können. Ich begriff und bemitleidete so sehr meine Geschlechtsgenossinnen, alle Frauen, die sich, wie ich, von dieser Entscheidung über Leben und Tod zerrissen sehen. Entscheidungen, die wir in voller Ausübung unserer Freiheit treffen, die jedoch immer eine zerstörte Region in unseren Herzen hinterlassen, ein Katastrophengebiet, wo ein kleines Wesen herumläuft, das ein Lachen lacht, das es nie lachte, und uns auf ewig mit der Sehnsucht nach dem Leben anblickt, das wir ihm verweigert haben.“
(Gioconda Belli, Die Verteidigung des Glücks)
Spätabtreibung:
In 1995 ist die „medizinische Indikation“ eingeführt worden. Sie hat die früher geltende „embryopathische, bzw. eugenische Indikation“, die einen Abbruch nach der 22. SSW verbot, abgelöst. Es handelt sich gem. § 218 a Abs. II StGB um die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs bis kurz vor der Geburt (Einsetzen der Wehen).
- Voraussetzungen sind die Einwilligung der Schwangeren und die nach ärztlicher Erkenntnis bestehende Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren.
Seriöse Schätzungen sprechen von etwa 800 Spätabtreibungen im Jahr.
- In der Regel kann man davon ausgehen, daß Kinder ab der 22. SSW außerhalb des Mutterleibes lebensfähig sind. In den letzten Jahren hat die Zahl der “Frühchen” zugenommen; jedes 14. Kind wird als Frühgeborenes entbunden. Im Klinikum Fulda wurde im April 2011 ein Mädchen nach 21 Wochen und 5 Tagen gesund entbunden (460 gr.)
Zudem muß man davon ausgehen, daß der Fötus schon vor der 24. SSW ein eigenes Bewußtsein entwickelt.
- Wo sind die Grenzen? Eine Gruppe von Gynäkologen hat vorgeschlagen, die Lebensfähigkeit des Ungeborenen als Grenze für einen Schwangerschaftsabbruch zu definieren (ZfL, 1/2003, S. 28 ff.). Zwar ein Fortschritt löst dieser Vorschlag aber z.B. nicht die Problematik des Verstosses gegen das „Diskriminierungsverbot“ des GG. Das Ziel muß sein: Die drohende Behinderung darf nicht der Grund der Abtreibung sein. Der faktisch gegebene Automatismus muß gebrochen werden.
- Eine weitere Überlegung: Könnte das Austragen des Kindes mit anschließender (zugesagter) Adoption eine zumutbare Alternative für die Mutter sein? (vgl. ZDZ).
- Nach dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung (2005) wollte man zwar die Gesamtkonzeption des § 218 als allseits akzeptiertem Kompromiß nicht „anfassen“, die Regelungen zur Spätabtreibung aber überprüfen. In der häufig als Schock empfundenen Situation muß es wesentlich darauf ankommen, die Handlungsautonomie der Eltern wieder herzustellen.
Nach jahrelangen Beratungen hat der Bundestag am 13. Mai 2009 eine Neuregelung beschlossen. Nach einer Diagnose gem. § 218 a StGB haben die Ärzte die Pflicht, die Mutter allgemeinverständlich und ergebnisoffen zu beraten. Der Arzt muß bei der Schwangeren eine Bestätigung einholen – über seine Beratung bzw. Vermittlung oder über ihren Verzicht auf eine Beratung. Ob sich an dieser Bestimmung eine neue „Schein“-Frage entzünden wird, bleibt abzuwarten. Zwischen der ersten Diagnose und der schriftlichen Indikation zur Abtreibung müssen zudem mindestens drei Tage vergehen.
Auch wenn man Spätabtreibungen grundsätzlich ablehnt, sollte man für diese „kleine Verbesserung“ dankbar sein. Eine umfassende Beratung in dieser für die Eltern persönlich so schwierigen Situation und der erweiterte Zeitrahmen für die Entscheidung sind in jedem Fall zu begrüßen.
Weitere Informationen zum Thema:
- Statistik:
Das Statistische Bundesamt (www.destatis.de) veröffentlicht Zahlen über die Schwangerschaftsabbrüche. Diese Daten sind mit Vorsicht zu „genießen“, weil die Meldepflicht nur sehr lax gehandhabt/überprüft wird.**
Außerdem muß man beachten, daß es immer weniger Frauen im gebärfähigen Alter (15 – 45) gibt und die Zahl der lebendgeborenen Kinder insgesamt gesunken ist.
Im Jahr 2006 wurden dem StatBuAmt etwas unter 120.000 Abtreibungen gemeldet; im Jahr 2007 lag die Zahl bei 116.871, in 2008 bei 114.484. Im Jahr 2009 ist die Zahl der gemeldeten Abtreibungen um 3,3% auf 110.694 gesunken (Lebendgeborene 665.126). Für 2010 lag die Zahl der Abtreibungen bei 110.431.
Die Zahl der gemeldeten Abtreibungen ist im 3. Quartal 2011 um 1,8% ggü. dem Vorjahreszeitraum auf 27.000 gestiegen, davon 97 % nach Beratung. Die Eingriffe erfolgen ganz überwiegend ambulant; 80% in gynäkologischen Praxen und 18% in Krankenhäusern.
- Zahlen:
Nach (kaum überprüfbaren) Angaben der World-Health-Organization werden weltweit jährlich ca. 45 Mio Abtreibungen vorgenommen – davon etwa 2 Mio in China; dabei kommen 60.000 Mütter ums Leben.
- Neue Enzyklika „Caritas in Veritate“ (29. Juni 2009):
Papst Benedikt XVI prangert darin u.a. Praktiken der Bevölkerungskontrolle durch die Regierungen an, „die oft die Empfängnisverhütung verbreiten und sogar so weit gehen, die Abtreibung anzuordnen“. Gerade in den wirtschaftlich mehr entwickelten Ländern führen die lebensfeindlichen Gesetzgebungen zu einer geburtenfeindlichen Mentalität. Außerdem weist der Papst auf einige Nichtregierungsorganisationen hin, „die aktiv für die Verbreitung der Abtreibung arbeiten“ (Zweites Kapitel, Nr. 28).
- Buch: “Geschäft Abtreibung”
In ihrem Buch berichtet die Autorin Alexandra M. Linder über einige – neben den bekannten Interessen der auf Abtreibung spezialisierten Abtreibungskliniken – der geschäftlichen Hintergründe der Abtreibung. Insbesondere Kosmetik- und Arzneimittelfirmen scheinen von den Zellen der Föten zu profitieren (z.B. für die Herstellung von Anti-Aging-Cremes und den Aufbaiu von Ersatzteillagern für Zelltherapien).
- Urteil BVerfGer vom 29. Juni 2010:
Das Gericht hat einem Abtreibungsgegner gestattet, vor der Praxis eines Arztes, der Abtreibungen vornimmt, zu demonstrieren. Damit werde ein Thema “von wesentlichem öffentlichen Interesse” angesprochen.
- Neue Studie (April 2011):
Bei Minderjährigen läßt sich die Zahl der Abtreibungen merklich senken, wenn die Eltern in den Entscheidungsprozeß einbezogen werden.
*Kommentar zur Thematik:
Töten als Staatsaufgabe – Bernward Büchner (Die Tagespost 10. August 2010)
** vergl. dazu auch: B. Büchner “Kritisches zur Abtreibungsstatistik”, ZfL 04/2011, S. 121
Januar 2012

